Entsprechend unserer Praxisphilosophie möchten wir jedem Patienten die für ihn bestmögliche, qualitativ hochwertige Versorgung anbieten. Deshalb sind wir bestrebt, gemeinsam mit Ihnen den optimalen Behandlungsplan für Sie zu erstellen und versuchen dabei im Rahmen unserer Möglichkeiten neben Ihren Wünschen und Anforderungen auch Ihre entsprechenden tariflichen Bedingungen zu berücksichtigen.
Bis auf wenige Ausnahmen wird der Großteil Ihrer zahnmedizinischen Behandlungen zu 100% von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse finanziert.
Dazu gehören alle Behandlungsmaßnahmen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (BEMA) enthalten sind und von den gesetzlichen Krankenkassen als „medizinisch notwendig“ angesehen werden.
Hierbei handelt es sich beispielsweise um halbjährliche, Kontrolluntersuchungen, jährliche Zahnsteinentfernung, Spritzen zur lokalen Betäubung, Zahnfleischbehandlungen, Zahnextraktionen, Prophylaxemaßnahmen für Kinder und Jugendliche, Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) – Eigenanteil ausgenommen u.v.m.
Diese von den Krankenkassen als „medizinisch notwendig“ angesehene Behandlungsmaßnahmen dienen in der Regel als „einfache Regelversorgung“, d.h. Sie haben als Versicherte Anspruch auf die preiswertesten Zahnersatz- /Füllungsmaterialien, die zwar ihren Zweck erfüllen, aber nicht besonders hochwertig sind.
Daher haben Sie als Patient, die Möglichkeit, sich für eine hochwertigere Versorgung zu entscheiden. Hierbei bleibt der Kassenzuschuss gleich und für Sie fällt ein gewisser Eigenanteil an, der nach der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (kurz: GOZ) und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet wird. (weitere Informationen dazu finden Sie hier)
In diesen Fällen empfehlen wir, eine private Zahnzusatzversicherung in Erwägung zu ziehen. Diese beteiligt sich an Kosten, die gesetzliche Krankenkassen nicht übernehmen. (Kostenübernahme bis zu 90%, abhängig von jeweiliger Versicherung)
Die finanzielle Beteiligung, der sog. befundbezogene Festzuschuss der Krankenkassen am Zahnersatz richtet sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund und wird unabhängig davon, ob Sie sich für eine einfache oder eine aufwändige Therapie entscheiden, bezahlt. In der Regel beträgt der Zuschuss 50 % der Kosten für die Regelversorgung. Entscheiden Sie sich für einen von der Regelversorgung abweichenden Zahnersatz, sind die hieraus entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen oder über eine private Zahnzusatzversicherung abzudecken.
Hierfür wird von uns vor Beginn der Behandlung ein kostenfreier Heil-und Kostenplan erstellt, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung enthält. Dieser wird dann zur Überprüfung an die Krankenkasse verschickt und bei Genehmigung bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse entsprechend dem im Heil-und Kostenplan ausgewiesenen Befund.
Ergänzend dazu gibt es die Möglichkeit einer Erhöhung des Zuschusses durch den Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen durch das Bonusheft. Hierbei ist es entscheidend, dass das Bonusheft lückenlos gefüllt ist, fehlt ein Stempel, verlieren Sie den kompletten Bonusanspruch. Um einen maximalen Zuschuss für Zahnersatz zu erhalten, empfehlen wir Ihnen deshalb mindestens einmal im Jahr zur Vorsorgeuntersuchung zu erscheinen.
Außerdem erhalten Versicherte, die über ein geringes Einkommen verfügen, einen sog. „doppelten Festzuschuss“, d.h. einen Zuschuss in Höhe der für die Regelversorgung anfallenden Kosten. Somit beläuft sich der Eigenanteil für den Versicherten auf 0.
Anspruchsbedingt sind außerdem Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorger und Grundsicherung im Alter. Ebenso berechtigt sind Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge trägt
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt grundsätzlich die Kosten einer Kariesbehandlung. Dabei bezahlt sie das preiswerteste Material (bei uns: Glasionomer-Befestigungszement, KetacTM Cem), da sie das als medizinisch ausreichend ansehen und lehnt somit die Übernahme der Mehrkosten für Kunststoff-Füllungen ab. Wenn Sie sich dennoch für eine Kunststoff-Füllung entscheiden, erstattet die Krankenkasse weiterhin die Kosten für eine Füllung aus Zement, während die Mehrkosten selbst zu tragen oder über eine private Zahnzusatzversicherung abzudecken sind.
Dabei werden die entstehenden Kosten für die Füllung mit dem gesetzlichen Kassenzuschuss verrechnet und es entsteht ein Eigenanteil, der im Durchschnitt ca. 60,-€ bis 100,-€ beträgt.
Bei Zahnfüllungen gibt es grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der ein Fehler kostenlos nachgebessert oder eine Füllung ggf. komplett neu eingesetzt wird.
Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren für Erwachsene zwei zahnärztliche Kontrolluntersuchungen im Jahr und eine Zahnsteinentfernung.
Kindern zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr stehen ebenfalls zwei Kontrolluntersuchungen sowie eine kariesprophylaktische Auffüllung von Zahnfissuren (Versiegelung) der bleibenden Backenzähne zu. Zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr bieten die Krankenkassen drei Früherkennungsuntersuchungen im Jahr.
Die Professionelle Zahnreinigung ist dagegen eine Privatleistung, die von Ihnen als Patient selbst bezahlt werden muss. Viele Krankenkassen beteiligen sich dennoch mit Zuschüssen und Bonusprogrammen an der Finanzierung. (weitere Informationen dazu finden Sie hier)
Als Grundlage zur Abrechnung dient die amtliche Gebührenordnung für Zahnärzte (kurz: GOZ) und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Diese vereinbart das Honorar für die zahnärztliche Behandlung und auch Auslagen, beispielsweise für zahntechnische Leistungen. Dabei bestimmt der Zahnarzt die Höhe des Honorars unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie die Umstände der Behandlung. Der Rahmen bewegt sich hierbei zwischen dem 1,0 – 3,5 fachen Gebührensatz, wobei ein höherer Satz vom Zahnarzt schriftlich begründet werden muss.
Seit Januar 2012 gilt die „neue“ Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ 2012), die sich jedoch nicht am aktuellen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft orientiert, sondern versucht, dringendste Abrechnungsprobleme zu lösen.
Die Abrechnung erfolgt direkt, d.h. nach Abschluss der Behandlung erhalten Sie als Patient/-in eine Rechnung (auch Liquidation genannt), die Sie bei Ihrer kostenerstattenden Stelle einreichen können. Dem Zahnarzt ist es aber nicht möglich, seine Rechnung nach den Vorstellungen der kostenerstattenden Stellen auszufertigen, was in einzelnen Fällen dazu führen kann, dass keine vollständige Kostenübernahme gewährleistet ist, da die Erstattung der Kosten auch den tariflichen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages und den Richtlinien Ihrer Beihilfestellen unterliegen.